Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Ehegatten:
Bei Kindern:
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.
Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.
nicht angegeben
Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.
nicht angegeben
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
nicht angegeben
nicht angegeben
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