Wenn Sie sich als Unionsbürger oder Unionsbürgerin in Deutschland befinden, sind Sie nur dann zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie
Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.
Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend.
Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.
Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
nicht angegeben
Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis: vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl; innerhalb der Einsichtsfrist ist eine Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag möglich.
Sie sind im Wahlgebiet zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie
Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.
Die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann in der Regel kurzfristig erfolgen.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
In dieser Zeit können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses kann erst nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet werden.