Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen zur Wahl des Rates der Gemeinde Lathen
Gemäß § 16 des Nds. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und § 32 der Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) gebe ich bekannt:
I. Wahltag, Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren
Die Wahl zum Rat der Samtgemeinde Lathen findet am Sonntag, 13. September 2026, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Es sind 19 Abgeordnete in den Rat der Gemeinde Lathen zu wählen.
II. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Im Wahlgebiet der Gemeinde Lathen besteht ein Wahlbereich.
III. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, 20. Juli 2026, 18.00 Uhr, bei der Wahlleitung der Samtgemeinde Lathen, Erna-de-Vries-Platz 7, 49762 Lathen, einzureichen.
Auf die zu beachtenden besonderen Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 21 ff. des NKWG und den §§ 32 ff. der NKWO weise ich ausdrücklich hin. Vordrucke für das Einreichungsverfahren stelle ich auf Wunsch zur Verfügung.
IV. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber je Wahlvorschlag
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4 NKWG bis zu 24 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gemäß § 21 Abs. 5 NKWG den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
V. Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen bei Parteien von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, bei Wählergruppen von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe und bei Einzelwahlvorschlägen von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sog. Unterstützungsunterschriften); die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von mir zur Verfügung gestellt.
Davon ausgenommen sind:
a) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
b) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
c) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
d) Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
e) Freie Demokratische Partei (FDP)
f) Die Linke (Die Linke)
VI. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 15. Juni 2026 (90. Tag vor der Wahl) bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, einzureichen. Der Anzeige sind die in § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 NKWG genannten Unterlagen beizufügen.
Lathen, den 16.03.2026
gez. Martina
Marion Martina
Gemeindewahlleiterin
